Geschäftsführerdienstvertrag beendet regelmäßig ein mit diesem zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis
In einer wichtigen Frage hat das BAG (Bundesarbeitsgericht) mit zwei Urteilen wieder Rechtssicherheit geschaffen: Seit Änderung von § 623 BGB, welcher vorsieht, dass ein Arbeitsverhältnis nur unter Wahrung der gesetzlichen Schriftform beendet werden kann, war nicht mehr sicher, was aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis wird, wenn mit dem Arbeitnehmer ein Geschäftsführerdienstvertrag geschlossen wird, ohne dass dieser auf das zuvor bestehende Arbeitsverhältnis eingeht. Die ständige Rechtsprechung vor Einführung dieser gesetzlichen Änderung war eindeutig: Der Abschluss eines Geschäftsführerdienstvertrags führte regelmäßig dazu, dass ein zuvor bestehendes Arbeitsverhältnis automatisch endet. Dies hatte vor allem die wichtige Auswirkung, dass nach Beendigung des Geschäftsführerdienstvertrages auch keine Ansprüche mehr aus dem ursprünglich bestehenden Arbeitsverhältnis geltend gemacht werden konnten und der für dieses bestehende Kündigungsschutz erloschen war.
Nunmehr ist sichergestellt, dass es auch weiterhin ohne ausdrückliche Regelung der Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Abschluss des Geschäftsführerdienstvertrags zu einer Beendigung kommt: Dies wurde in einem Fall angenommen, in dem eine in einer Firma angestellte Steuerberaterin als Geschäftsführerin bestellt wurde und diese, nachdem der Geschäftsführerdienstvertrag gekündigt wurde, sich auf das frühere Arbeitsverhältnis berief, welches in dem Geschäftsführerdienstvertrag nicht erwähnt war.
(BAG vom 19.07.2007, Az. 6 AZR 774/06)
In einem weiteren Fall war ein Werksleiter, der in einem Arbeitsverhältnis zum Unternehmen stand, als Geschäftsführer bestellt worden. Auch hier war in dem Vertrag das Arbeitsverhältnis nicht erwähnt. Das BAG sieht das Arbeitsverhältnis dennoch als beendet an.
(BAG vom 19.07.2007, Az. 6 AZR 875/06)
Mutige Begründung des BGH: Ein schriftlicher Geschäftsführerdienstvertrag bringe auch dann, wenn er über die Beendigung keine Aussage treffe, zum Ausdruck, dass das vorherige Arbeitsverhältnis beendet sein soll. Dies soll nur dann nicht gelten, wenn es sich um eine Art "Scheingeschäftsführervertrag" handele, bei dem die Person nicht auch tatsächlich Geschäftsführeraufgaben übernimmt.
Claudia Zwilling-Pinna
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