Zahlungsverzug bei durch Banküberweisung abgewickelten Zahlungen
In ständigen Geschäftsverbindungen zwischen Unternehmen ist es eher selten, dass Lieferanten Fälligkeitszinsen oder Verzugszinsen wegen Zahlungsverzugs verlangen. Gegenüber Verbrauchern ist dies eher der Fall, aber auch dann, wenn wirtschaftliche Engpässe bestehen und Liquidität zwingende Voraussetzung ist. Hier steht dann möglicherweise zunächst auch nur die Frage im Vordergrund, ob der Besteller noch berechtigt war, vereinbarte Skontoabzüge vorzunehmen. Spätestens im Falle von Rechtsstreitigkeiten und der zusätzliche auftauchenden Frage, ob die Kosten der Rechtsverfolgung über ein Inkassobüro oder Anwälte vom säumigen Zahler zu übernehmen sind, kommt es darauf an, wann eine Zahlung zu leisten war.
Die Pauschalverzinsung bei Zahlungsverzug nach Gesetz in Höhe von 8 % über dem Basisizinssatz bei Forderungen gegenüber einem Unternehmer oder in Höhe von 5% gegenüber einem Verbraucher bei Zahlungsverzug ist im Hinblick auf die Fälligkeit einer Zahlung auch davon abhängig, was zum Fälligkeitszeitpunkt zu geschehen hatte, damit die Zahlung noch rechtzeitig erfolgt war.
Der Zahlungsverzug, welcher nach § 286 Abs. 3 BGB 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung automatisch eintritt, muss jeweils abhängig vom Einzelfall festgestellt werden. Früher war man bei der Vornahme von Zahlungen durch Überweisung davon ausgegangen, dass, weil die Geldschuld keine "Schickschuld" ist, es ausreicht, wenn die Hausbank des Bestellers den Überweisungsauftrag rechtzeitig zum Fälligkeitszeitpunkt erhält.
Der Europäische Gerichtshof hat entschieden, dass die durch EU-Richtlinie vom 29.06.2000 zur Bekämpfung von Zahlungsverzug im Geschäftsverkehr geltende Regelung vorsieht, dass, wenn zwischen den Vertragsparteien keine vertraglichen Festlegungen getroffen sind, der Gläubiger einer Geldforderung gegenüber dem Schuldner Zinsen geltend machen kann, wenn er den fälligen Betrag nicht rechtzeitig erhalten hat, es sei denn, der Schuldner ist für die Verzögerung nicht verantwortlich. Hieraus ergibt sich, dass der Gläubiger über den geschuldeten Betrag zum Fälligkeitszeitpunkt verfügen können muss. Bei einer durch Banküberweisung abgewickelten Zahlung ist dies erst der Fall, wenn der geschuldete Betrag auf dem Konto des Gläubigers gutgeschrieben ist.
(EuGH vom 3. April 2008 Az. C-306/06)
RA Claudia Zwilling-Pinna
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